Auslaufende Einspeisevergütung

Einspeisevergütung/ Ende der Förderung

Der eingespeiste Strom wird in Abhängigkeit des eingesetzten Energieträgers vergütet.

Bitte denken Sie daran, sich bei der BNetzA im Marktstammdatenregister einzutragen. Dies ist Voraussetzung für die Einspeisevergütung.

Kraft-Wärme-Kopplung-(KWK)-Förderung konventioneller Erzeugungsanlagen

Für die Förderung nach KWK-Gesetz (KWKG) müssen Sie einen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Das Antragsformular finden Sie auf der Seite der BAFA.

Sobald uns die BAFA-Zulassung vorliegt, wird der Zuschlag für die Anlage gezahlt.

Ausgelaufene Förderung

Die gesetzliche EEG-Vergütung Ihrer Erzeugungsanlage läuft demnächst aus und Sie beschäftigen sich mit der Frage des Weiterbetriebs? Welche Möglichkeiten zur Optimierung meines Eigenbedarfs gibt es? Wie kann ich meine PV-, Bio- bzw. Windkraftanlage auch nach Ende der gesetzlichen Förderung (sogenannte Post-EEG-Phase) weiterhin betreiben? Mit Ihrer Entscheidung, erneuerbare Energie selbst zu produzieren und ins Stromnetz einzuspeisen, haben Sie frühzeitig ein Zeichen für Ökologie und Nachhaltigkeit gesetzt.

Ab dem Jahr 2021 läuft für die ersten Erzeugungsanlagen die EEG-Förderung aus, soweit es sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt. In den Folgejahren wird dies immer mehr EEG-Anlagenbetreiber betreffen.

Gesetzliche Regelungen ab 01.01.2021 (EEG 2021)

Mit dem Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften v. 21.12.2020, BGBl. I S. 3138 wurden die Regelungen zur auslaufenden EEG-Förderung grundlegend überarbeitet.

Regelungen für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW

Option 1 - Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber

Diese Option wird automatisch gewählt, wenn keine weiteren Schritte durch die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber eingeleitet werden. Der Netzbetreiber nimmt den gesamten erzeugten Strom weiterhin auf und vergütet ihn mit dem Jahresmarktwert abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Vermarktungspauschale von 0,4 Cent/kWh (für 2021). Der Jahresmarktwert bildet den Mittelwert der monatlich berechneten Marktwerte eines Jahres und wird auf der Internetseite Netztransparenz von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlicht. Für das Jahr 2020 lag er für Solar bei rund 2,4 ct/kWh.

Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist hierfür nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt kommt der Netzbetreiber hinsichtlich der Nachrüstung mit einem intelligenten Messsystem auf die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber zu. Dies gilt grundsätzlich nur für Anlagen größer 7 kW.

Die Option 1 ist zeitlich beschränkt bis zum 31.12.2027.

Wenn Sie diese Option wählen und bisher Ihre erzeugte Energie voll in das öffentliche Netz eingespeist haben, bleibt Ihr Messkonzept unverändert.

Option 2 - Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler (Standardlastprofil) und Abnahme durch einen Direktvermarkter

Die erzeugte Energie wird vollständig in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Der Vertrieb erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse, hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich. Der Wechsel in die Direktvermarktung muss dabei spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt werden (z.B. gewünschter Beginn ab März 2021 - späteste Anmeldung beim Netzbetreiber bis zum 31. Januar 2021). Eine Änderung des vorhandenen Zählers ist ggf. durch bestimmte Anforderungen des Direktvermarkters erforderlich. Eine Anpassung der Zählertechnik ist erforderlich, sobald, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht.

In den bestehenden Marktprozessen ist eine Direktvermarktung mit einem Arbeitszähler (SLP-Zähler) nicht vorhanden. Daher bitten wir Sie vorerst von derartigen Anmeldungen Abstand zu nehmen.

Wenn Sie diese Option wählen und bisher Ihre erzeugte Energie voll in das öffentliche Netz eingespeist haben, kann Ihr Messkonzept unverändert bleiben. Allerdings kann Ihr Direktvermarkter abweichende Anforderungen stellen.

Option 3 - Überschusseinspeisung

Mit Arbeitszähler

Die erzeugte Energie wird teilweise oder gar nicht in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Der eingespeiste Strom wird durch den Netzbetreiber analog Option 1 vergütet. Die Vermarktung des eingespeisten Stroms an einen Direktvermarkter ist nicht möglich.

Mit intelligentem Messsystem

Die erzeugte Energie wird teilweise oder gar nicht in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Der eingespeiste Strom wird durch den Netzbetreiber (analog Option 1) oder einen Direktvermarkter vergütet. Für die Vermarktung durch einen Direktvermarkter ist eine fristgemäße Anmeldung durch den Direktvermarkter beim Netzbetreiber durchzuführen (bitte beachten Sie den in der Option 2 beschriebenen Anmeldezeitraum sowie die gesetzlich vorgesehene Vermarktungspauschale (0,2 Cent/kWh für 2021)).

Weiterer Hinweis:

Wenn Sie die Anlage von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umstellen und Ihre Anlage größer 30 kW ist oder Sie mehr als 30.000 kWh Eigenverbrauch erzielen, sind für den die Freigrenze übersteigenden Eigenverbrauch 40 % EEG Umlage abzuführen. In diesem Fall ist ein separater Erzeugungszähler notwendig.

Regelungen für Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW

(sind ggf. noch von der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU abhängig)

Windenergieanlagen und Altholz-Anlagen > 100 kW fallen bei Auslaufen der Förderung ohne Meldung der Lieferantin oder des Lieferanten/ der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers in die Aufnahme und Vergütung durch den Netzbetreiber (vgl. Option 1 bei Anlagen bis 100 kW). Eine Aufnahme durch den Netzbetreiber ist bei Windenergie bis zum 31.12.2021 (in Ausnahmefällen bis 31.12.2022) und für Altholz-Anlagen bis 31.12.2026 vorgesehen. Daher müssen diese Anlagen spätestens zum 01.01.2023 bzw. 01.01.2027 einen Direktvermarkter für die eingespeiste Energiemenge finden, der den Strom abkauft. Eine Überschusseinspeisung ist in diesem Fall ebenso möglich wie eine Volleinspeisung.

Alle weiteren Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW sind verpflichtet, zum 01.01.2021 Ihre erzeugte Energiemenge über einen Direktvermarkter zu vertreiben (sonstige Direktvermarktung). Bitte beachten Sie beim Wechsel in die Direktvermarktung entsprechende Fristen.

Weitere Optionen unabhängig von der Anlagengröße

Repowering

  • Für Windenergieanlagen besteht die Option des Repowerings
  • Hierbei ist allerdings immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig, da die Vorschriften und Bedingungen für das Repowering verschärft wurden, z.B. die Abstandsregelungen

Rückbau der Anlage

  • Je nach Zustand der Anlage und ihrer Komponenten ist eine Abwägung empfehlenswert, inwiefern ein Weiterbetrieb nach den vorgenannten Optionen noch eine Alternative darstellen.
  • Die Abmeldung der Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und beim Netzbetreiber ist ebenfalls erforderlich

Anschlussförderung (bei Biogasanlagen)

  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist Ihre Anlage für eine Anschlussförderung qualifiziert
  • Die Anmeldungen bzw. Voraussetzungen finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur

Bei Änderungen der Rechtslage wird dieser Internetauftritt angepasst.

Stand: 13.08.2021

FAQ zur auslaufenden EEG-Förderung

Kündigung der Einspeiseverträge

Anlagen mit einer Inbetriebnahme im Jahr 2001 oder früher, fallen ab dem 01.01.2021 aus ihrer ursprünglichen Förderung für den eingespeisten Strom.

Da der Einspeisevertag grundsätzlich nicht verpflichtend ist und zu dieser Zeit einige individuelle Verträge abgeschlossen wurden, senden wir an alle Erzeugungsanlagenbetreiberinnen und -betreiber vorsorglich eine Kündigung.

Grundsätzlich steht es Ihnen frei dieser Vertragsbeendigung zu widersprechen. Wir reagieren mit unserem Vorgehen jedoch lediglich auf die aktuell gültige Rechtslage.

Die grundsätzlichen Regelungen bzgl. Ihrer Einspeiseanlage sind durch das EEG festgelegt. Sollte Ihre Anlage bereits 20 Jahre EEG-Vergütung erhalten haben, so läuft die ursprüngliche Vergütung auch ohne einen separat geschlossenen Einspeisevertrag aus. Die Kündigung des Einspeisevertrages ist für die energis-Netzgesellschaft mbH eine rechtlich notwendige Formsache.

Ja. Sofern die Inbetriebnahme vor dem Inkrafttreten des EEG (Jahr 2000) erfolgte, wird diese so behandelt, als ob die Inbetriebnahme im Jahr 2000 vorgenommen wurde. Es gelten daher auch die Regelungen des EEG. Diese besagen, dass die ursprüngliche Vergütung nach 20 Jahren, plus das jeweilige Inbetriebnahmejahr, jeweils zum 31.12. ausläuft.

Konkretes Beispiel: Ihre Anlage wurde 1998 in Betrieb genommen, so gilt nach dem EEG auch das Jahr 2000 als Inbetriebnahmejahr. Das Förderende nach altem Gesetz ist für solche Anlagen deswegen der 31.12.2020 (außer Wasserkraftanlagen).

Nach Ablauf der 20 Jahre besteht weiterhin die Möglichkeit Einspeisevergütung zu erhalten. Diese weicht von der bisherigen Vergütungshöhe ab und ist abhängig vom Jahresmarktwert (ca. 2 bis 5 ct/kWh). Sie ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Für Anlagen kleiner/gleich 100 kW; Zeitliche Befristung bis zum 31.12.2027
  • Für Windenergieanlagen; Zeitliche Befristung bis zum 31.12.2021/22 und Altholz-Anlagen; Zeitliche Befristung bis zum 31.12.2026

Für alle anderen Anlagen > 100 kW besteht bei weiterer Einspeisung die Verpflichtung die eingespeiste Energiemenge einem Stromhändler (Direktvermarkter) anzubieten.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in diesem Fall keine (rechtliche) Beratung durchführen können. Ihre Anlagen unterscheiden sich zusätzlich je nach Alter, Größe oder Zustand voneinander, weshalb eine allgemeine Empfehlung nicht möglich ist. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Optionen können nur Sie selbst bewerten.

Die Abschlagszahlungen sind abhängig von der durch Sie gewählten Option. Sollten Sie sich für die Option der Überschuss- oder Volleinspeisung ohne einen Direktvermarkter entscheiden, erhalten Sie den jeweils gültigen Jahresmarktwert (abzüglich der gesetzlichen Vermarktungspauschale) vom Netzbetreiber.

Diese Verträge sind von der vorliegenden Kündigung nicht betroffen. Sie betrifft ausschließlich die Einspeiseverträge.

Nach Ablauf der 20 Jahre besteht weiterhin die Möglichkeit "Nichts" zu tun und eine Einspeisevergütung zu erhalten. Dies gilt jedoch nur zeitlich befristet für Anlagen einschließlich 100 kW bis Ende 2027 und für Windenergieanlagen und Altholz Anlagen bis Ende 2022 bzw. 2026. Die dann gültige Vergütungshöhe weicht von ihrer bisherigen ab und ist abhängig vom Jahresmarktwert (ca. 2 bis 5 ct/kWh).

Alle anderen Anlagen größer 100 kW wie z.B. größere Solaranlagen bedürfen zwingend der Vermarktung durch einen Direktvermarkter.

Je nachdem für welche Option Sie sich nach Ablauf der 20 Jahre entscheiden, kann es sein, dass Sie das Messkonzept und/oder die Messung anpassen müssen.

Neben den Kosten für den Umbau vor Ort fallen folgende Kosten für den Betrieb der Anlage seitens des Gesetzgebers an:

  • Bei Umstellung auf Eigenverbrauch wird bei Anlagen größer 30 kW oder bei mehr als 30.000 kWh Eigenverbrauch die EEG Umlage in Höhe von 40% auf die Menge des die Freigrenze übersteigenden Eigenverbrauchs in Rechnung gestellt. Ein separater Erzeugungszähler ist notwendig.

Sofern die Anlage schon vor dem 01.08.2014 im Eigenverbrauch betrieben wurde, ist keine EEG Umlage zu bezahlen, da dann die Anlage als Bestandsanlage gilt.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in diesem Fall keine rechtliche Beratung durchführen dürfen.

Auf zusätzliche Nachfrage: Einkalkulieren müssen Sie als Betreiberin oder Betreiber von Einspeiseanlagen, dass Sie für selbst verbrauchten Strom ggf. EEG-Umlage bezahlen müssen. Des Weiteren ist die Umrüstung der Elektroinstallation an ihrer Verbrauchsstelle mit Kosten verbunden.

Leider ist es uns nicht möglich verbindlich Aussagen zur Wirtschaftlichkeit zu treffen. Dies ist immer von Anlage zu Anlage unterschiedlich.

Grundsätzlich können Sie Ihre Anlage auch vor dem genannten Stichtag auf Eigenverbrauch umstellen. Beachten Sie hierzu unbedingt die technisch verpflichtenden Voraussetzungen.

Abhängig vom gewählten Einspeisekonzept ergeben sich unterschiedliche Konstellationen. Details sind in den vorgenannten Optionen enthalten. Festgelegte Übergangsfristen durch den Gesetzgeber sind zu beachten.

Ja, die Anschlusspflicht nach EEG besteht fort, weil diese unabhängig von der EEG-Förderpflicht ist. Dies ist durch die Wahl einer der vorgenannten Optionen abgedeckt.

Ja, eine gemeinsame Messung kann grundsätzlich erhalten bleiben. Wichtig ist hierbei allerdings, dass die Aufteilung in Tranchen vorab mit dem Netzbetreiber bilateral abgestimmt werden muss. Deswegen sollten Sie sich unbedingt mit ihrer Kundenbetreuerin oder ihrem Kundenbetreuer abstimmen. Es ist weiterhin möglich den gesamten Energiepark über eine technische Vorrichtung nach § 9 zu regeln. Die Entschädigung erfolgt auf Basis des Messwertes der Übergabemessung und wird je Park entweder leistungsanteilig oder nach Referenzerträgen aufgeteilt. Eine Meldung der Anlagenbetreiberin oder des Kundenbetreuers z.B. er hätte je Stufe nur die ausgeförderten Anlagen runtergefahren führt zu keiner Änderung der Entschädigungslogik. Für eine echte Aufteilung sind definitiv Untermessungen einzubauen.

Ja, denn die Teilnahme am Einspeisemanagement ist eine technische Anschlussbedingung. Die Pflicht zur Einhaltung besteht weiterhin nach §14 EEG.

Die Einspeisemanagement -Teilnahmepflicht besteht, soweit die Anlage bisher dem Einspeisemanagement unterlag. Sie ist nicht von der Förderfähigkeit abhängig.

Grundsätzlich "Ja", die Direktvermarktung erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse, hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich. Jedoch geht das nur, wenn der Strom vollständig in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist wird. In den bestehenden Marktprozessen ist eine Direktvermarktung mit einem Arbeitszähler (SLP-Zähler) nach aktueller Fassung nicht vorgesehen. Daher bitten wir Sie vorerst von derartigen Anmeldungen Abstand zu nehmen.

Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist bei dieser Option nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt bleiben fünf Jahre zur Nachrüstung mit einem intelligenten Messsystem.