Drohnenbefliegung

Um nachhaltig die Verkehrs- und Versorgungssicherheit zu gewährleisten inspizieren wir unsere Versorgungseinrichtungen auch mit unbemannten Fluggeräten (Drohnen unter 2 kg).

Wir verfügen über die entsprechende Zulassung von Ausnahmen gemäß § 21b Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 6 und 7 LuftVO beim Betrieb von unbemannten Fluggeräten (Drohnen) sowie die Unbedenklichkeitsbekundung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Saarlandes. Die uns vorliegenden Bescheide können auf Anfrage eingesehen werden.

Hier informieren wir Sie, wann und wo wir Drohnenflüge durchführen.