Auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 40b Abs. 1 S. 1 EnWG ) sind die Energielieferanten verpflichtet, den Energieverbrauch über den Zeitraum von 365 Tagen abzurechnen.
Weicht Ihr tatsächliches Ablesedatum vom geplanten Ablesedatum (Sollablesestichtag) ab, so wird der Zählerstand zur Abrechnung auf das geplante Ablesedatum hoch- bzw. runtergerechnet. Der mitgeteilte Zählerstand dient in diesen Fällen als Basis, um eine qualitativ bestmögliche Schätzung auf das geplante Ablesedatum vornehmen zu können.
Als Ihr regionaler Messstellenbetreiber/Netzbetreiber sind wir verpflichtet einmal jährlich Zählerstände zu ermitteln und Ihrem Energielieferanten zur Verfügung zu stellen. In diesem Jahr wird eine Ablesung ohne persönlichen Kontakt erfolgen.