Netzentgelte

Netzentgelte 2025

Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG

 

Nach § 20 Abs. 1 EnWG haben Netzbetreiber zum 15.10. eines Jahres Netzentgelte für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern die Kalkulation dieser Netzentgelte final noch nicht möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenzen ergeben werden (sog. Indikation).

 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Netzentgelte noch nicht verbindlich sind und dass bis zum Jahresende noch Anpassungen sowohl in Form einer Erhöhung, als auch in Form einer Senkung der ab dem 01.01.2025 gültigen Netzentgelte vorgenommen werden können.

Netzentgelte 2024

Die energis-Netzgesellschaft mbH veröffentlicht hiermit gemäß § 17 Abs. 2 und 3 ARegV sowie § 27 StromNEV die Netzentgelte für das Jahr 2024. Die Netzentgelte wurden unter Berücksichtigung der Erlösobergrenze und der Änderungen nach § 4 Abs. 3 ARegV kalkuliert.
Die Erlösobergrenze für das Jahr 2024 ist gemäß § 17 Abs. 1 ARegV die Grundlage für die Bestimmung der Netzentgelte sowie der Entgelte für den Messstellenbetrieb. Die mit dieser Veröffentlichung bekannt gegebenen neuen Preise und Regelungen für die Nutzung des Netzes der energis-Netzgesellschaft mbH gelten ab dem 01. Januar 2024.

Tarifrechner für Haushaltskunden

Haushaltskunden haben hier die Möglichkeit die Netzentgelte (Strom) 2022 zu berechnen.
Bezüglich Fragen zu Entgelten von Sonderkunden mit spezieller Anschlusssituation bitten wir Sie sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Konzessionsabgaben Strom

Gemäß § 20 Abs. 1 EnWG vom 07.07.2005, zuletzt geändert durch Art. 8 G vom 28.07.2011, sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, die in ihrem Netzgebiet erhobenen Konzessionsabgaben im Internet zu veröffentlichen.

In unserem Netzgebiet kommen die zulässigen Höchstbeträge je Kilowattstunde gemäß § 2 Abs. 2 und 3 KAV vom 09.01.1992, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 V vom 01.11.2006, zur Anwendung.

Die zulässigen Höchstsätze betragen bei der Belieferung von Tarifkunden:

  • bei Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs nach § 9 der Bundestarifordnung Elektrizität oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom) geliefert wird: 0,61 Cent/kWh
  • bei Strom, der nicht als Schwachlasttarif geliefert wird, in Gemeinden bis 25.000 Einwohnern: 1,32 Cent/kWh

bei der Belieferung von Sondervertragskunden: 0,11 Cent/kWh

Schwachlast

Für unser Netzgebiet gelten folgende Schwachlastzeit:
täglich von 22:00 bis 06:00 Uhr.

In der restlichen Zeit handelt es sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b KAV nicht um einen als Schwachlaststrom gelieferten Strom (HT-Zeit).

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV

Wir weisen darauf hin, dass unsererseits ein individuelles Netzentgelt nur gewährt werden darf, wenn zwischen dem anspruchsberechtigten Letztverbraucher und uns eine Vereinbarung geschlossen und diese vom Letztverbraucher fristgerecht mit allen notwendigen Anlagen bei der zuständigen Regulierungsbehörde eingereicht wurde (Anzeige nach § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV). Nach Ziffer II 5 e der Gründe der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013 (Az. BK4-13-739), zusammen mit Ziffer 5.1 der Ursprungsfestlegung vom 05.12.2012 (BK 4-12-1656) hat die vollständige Anzeige jeweils bis zum 30.09. des betreffenden Jahres der ersten Rabattierung zu erfolgen, um für das laufende Kalenderjahr noch wirksam zu werden.

Um eine reibungslose Bearbeitung durchführen zu können, möchten wir alle in Frage kommenden Letztverbraucher bitten, sich frühzeitig mit uns in Verbindung zu setzen, um eine ordnungsgemäße und fristgerechte Erarbeitung der erforderlichen Unterlagen zu gewährleisten. Im Einzelfall sind wir zur Bearbeitung auch auf die Mitwirkung dritter Netzbetreiber, insbesondere des Übertragungsnetzbetreibers oder Kraftwerksbetreiber angewiesen. Diese benötigen für Ihre Zuarbeit ebenfalls eine angemessene Frist.

Wir bitten um Verständnis, dass wir bei Anfragen, die bei uns nach dem 30.08. eines Jahres eingehen, eine sorgfältige Prüfung, fristgerechte Bearbeitung und den Abschluss der erforderlichen Vereinbarung gegebenenfalls nicht mehr gewährleisten können.

Bei Fragen bzw. für weitere Einzelheiten zum Anzeigeverfahren verweisen wir auf die o.g. Festlegungen, oder unsere Ansprechpartner, die Ihnen gerne weiterhelfen.

Hinweis:
Beachten Sie bitte auch die Frist 30.06.. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Bundesnetzagentur gegenüber durch den Letztverbraucher der Nachweis erbracht werden, dass im Vorjahr die Bedingungen für das individuelle Netzentgelt eingehalten wurden.

Hochlastzeitfenster (gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV)

Aktuelle Informationen zu unserem Hochlastzeitfenster:

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV

(singulär genutzte Betriebsmittel)

Energiefinanzierungsgesetz

Mit dem Energiefinanzierungsgesetz hat der Gesetzgeber festgelegt, dass für die Privilegierung der KWKG-Umlagen und Offshore-Netzumlage in bestimmten Fällen nicht der Letztverbraucher die Meldung an den Verteilnetzbetreiber übergibt, sondern der Netznutzer. Außerdem wurden mit dem Gesetz andere Meldefristen festgelegt und eine Sanktionierung für die Nichteinhaltung der Frist eingeführt. Die Details zur Meldepflicht entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Paragrafen im Gesetz (§ 52 EnFG, § 53 EnFG und weitere).

 

Wichtig:

Die Privilegierung nach dem Energiefinanzierungsgesetz steht nach § 68 EnFG unter dem Vorbehalt einer EU-Genehmigung. Die Ausnahme bildet hier nur § 38 EnFG für elektrisch betriebene Busse im Linienverkehr.

Die Genehmigung der EU ist bisher nicht erfolgt.

Dementsprechend kann diese Privilegierung bislang nicht angewendet werden. Wann die beihilferechtliche Genehmigung vorliegt und mit welchen Prämissen diese ausgestaltet sein wird, ist gegenwärtig nicht absehbar.

Die unverzüglichen Meldepflichten bestehen trotz noch fehlender beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Alle eingehenden Meldungen nach EnFG werden von uns zur Kenntnis genommen, aber auf Grund der fehlenden Genehmigung und der noch unklaren Rahmenbedingungen derzeit nicht weiterbearbeitet.

 

Folgende Privilegierungssachverhalte sind von dieser Meldepflicht betroffen:

  • §21 EnFG Stromspeicher und Verlustenergie
  • §22 EnFG elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  • §23 EnFG Kuppelgasen
  • §24 EnFG Herstellung von Grünem Wasserstoff
  • §37 EnFG Schienenbahnen
  • §38 EnFG elektrisch betriebene Busse im Linienverkehr
  • §39 EnFG Landstromanlagen

Für die Reduzierung der Umlagen nach EnFG müssen Sie als Netznutzer* unverzüglich uns als Ihren zuständigen Netzbetreiber verschiedene Angaben gemäß § 52 EnFG mitteilen.

Dazu gehört,

1. ob und auf welcher Grundlage sich die Umlagen für Netzentnahmemengen an einer bestimmten Entnahmestelle verringern,

2. ob der zu privilegierende Letztverbraucher ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist, und

3. ob gegen den Letztverbraucher offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

Diese Informationen sind zwingend mitzuteilen, damit eine Privilegierung gewährt werden kann. Verspätete Meldungen können auch zu einem Verlust der Privilegierung gem. § 53 EnFG führen. Die unverzüglichen Meldepflichten bestehen trotz noch fehlender beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Ab 01.10.2023 muss die Meldung nach EnFG über die offizielle Marktkommunikation übermittelt werden.