EEG-Umlage

Regelungen und Informationen

Der Bundestag hat am 28.04.2022 das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage beschlossen. Das Gesetz trat zum 28.05.2022 in Kraft. Dadurch wird die EEG-Umlage ab dem 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 auf 0,00 ct/kWh gesenkt. Lediglich für Sondersachverhalte nach § 61c EEG (Eigenversorgung aus hocheffizienten KWK-Anlagen) und § 61l EEG (Speicherverluste bei Stromspeichern), die eine Jahresbetrachtung erfordern, ist nach § 60 Abs. 1b EEG 2021-3 (28.05.2022 in Kraft getreten) für das ganze Jahr 2022 eine Rechengröße in Form einer kalkulatorischen Gesamtjahresumlage zugrunde zu legen. Somit ist mindestens für diese Anlagen (Speicher, KWKG) der Betrieb des EEG-Umlagen Erzeugerzählers für das Jahr 2022 auch weiterhin notwendig. Dies gilt auch für neu in Betrieb gehende Anlagen ab 01.07.2022 bis 31.12.2022.

Für alle EEG-umlagepflichtige Anlagen mit reiner Arbeitsmessung ist eine Zwischenablesung zum 30.06.2022 nicht erforderlich. Die Zählerstanderfassung der nicht fernauslesbaren Zähler erfolgt weiterhin zum 31.12.2022 im Rahmen der Jahresendabrechnung. Es erfolgt eine rechnerische Abgrenzung der Zählerstände zum 01. Juli 2022. Ein Weiterbetrieb der Erzeugerzähler von EEG-Anlagen ist daher wenigstens für das Jahr 2022 sinnvoll. Bei einem gewünschten Ausbau zum 01.07.2022 ist zu beachten, ob dieser Erzeugerzähler ggf. neben der reinen Erfassung zur Abrechnung der EEG-Umlage auch für andere Sachverhalte wie z.B. vergütetem Selbstverbrauch, Bemessungsleistung, gewillkürte Vorrangregelung, Summenzähler, Energieträgerabgrenzung, Stromsteuer, Marktintegrationsmodell, Finanzamt, kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe, PV-Mieterstromzuschlag, Umsetzung Redispatch etc. notwendig ist.

Gültigkeit für alle Neuanlagen ab Inbetriebnahme 01.07.2022 und Anmeldungen ab 01.07.2022

für EEG-Anlagen

Alle Abfragen zur EEG-Umlage im Neuanlagenprozess werden ab 01.07.2022 nicht mehr benötigt:

  • Die Mitteilungspflichten nach § 74 EEG sind ab 01.07.2022 nicht mehr erforderlich, keine EEG-Umlagefragebögen nötig
  • Die Abfrage Grenze 30kW und 10 kW entfällt.
  • Erzeugerzähler/Generatorzähler, die ausschließlich zur Erfassung der EEG-Umlage notwendig sind, werden nicht mehr benötigt bzw. neu eingebaut.

für EEG Speicher und KWKG Anlagen und sonstige Speicher

Für das komplette Abrechnungsjahr 2022 (01.01. bis 31.12) gilt für diese Anlagen weiterhin die Jahresbetrachtung der EEG-Umlage. Daher ist auch der Einbau eines Generatorzählers für EEG-Umlagepflichtige Anlagen (KWKG Anlagen und sonstige Speicher > 10 und 10 MWh/a bzw. bei EEG Speicher > 30 kW) weiterhin notwendig. Für die Ermittlung der EEG-Umlage ist weiterhin der Abfragebogen erforderlich (Personenidentität, Leistungsangaben, De-Minimis-Regelung …)

Wegfall der Erhebung der EEG-Umlage zum 1. Januar 2023

Ab dem 1. Januar 2023 soll die Erhebungssystematik der EEG-Umlage in das Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) überführt und mit der Erhebung der KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage zusammengefasst werden. Das Sofortmaßnahmengesetz befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren.

Die EEG-Umlage soll dann im Grundsatz vollständig aus dem Sondervermögen des Bundes "Energie- und Klimafonds" ausgeglichen werden (§ 6 Abs. 2 EnUG-RegE). Ist ausnahmsweise doch die Erhebung einer EEG-Umlage erforderlich, um den EEG-Finanzierungsbedarf zu decken, wird sie als Aufschlag auf die Netzentgelte (Strombezug aus dem Netz) erhoben.

Weitere Informationen zur EEG-Umlage

Die EEG-Umlage ist ein fester Bestandteil des Strompreises. Durch sie wird die Einspeisevergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien refinanziert und auf die Stromkunden verteilt. Von den Übertragungsnetzbetreibern wird die EEG-Umlage jährlich ermittelt und auf der gemeinsamen Internetplattform www.netztransparenz.de veröffentlicht (i.d.R. am 15. Oktober für das Folgejahr). Hier finden Sie auch viele weitere Informationen zum Thema EEG-Umlage.

Jahr
.

EEG-Umlagesatz
[Cent/kWh]

Verminderter EEG-Umlagesatz
[Cent/kWh]

2014

6,240

1,8720 / 30 %

2015

6,170

1,8510 / 30 %

2016

6,354

2,2239 / 35 %

2017

6,880

2,7520 / 40 %

2018

6,792

2,7168 / 40 %

2019

6,405

2,5620 / 40 %

2020

6,756

2,7024 / 40 %

2021

6,500

2,6000 / 40 %

2022 bis Juni 2022

3,723

1,4892 / 40 %

Schon nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 wird die EEG-Umlage auch für selbst erzeugten und eigenverbrauchten Strom aus Stromerzeugungsanlagen erhoben. Dadurch sollen die Kosten der Energiewende minimiert und verursachergerecht verteilt werden (§ 61 EEG). Die Regelungen werden in der aktualisierten EEG Fassung in modifizierter Form fortgeführt.

FAQ zum Thema EEG-Umlage

Betreiber von neuen EEG- und KWKG-Anlagen mit Eigenversorgung müssen sich anteilig an der EEG-Umlage beteiligen (§61 EEG 2021). Die EEG-Umlage, die Sie an uns entrichten müssen, ermitteln wir aus den Zählerständen zum Jahresende und verrechnen diese – sofern möglich – mit der Einspeisevergütung. Die EEG-Umlage führen wir anschließend an den Übertragungsnetzbetreiber ab. Damit die Höhe der EEG-Umlagepflicht bestimmt werden kann, ist eine geeichte Messung der erzeugten Energiemenge erforderlich. Neben dem Einspeisezähler ist folglich ein zusätzlicher Generatorzähler notwendig. Beachten Sie hierzu die Informationen unter "Gibt es auch bei Neuanlagen mit Inbetriebnahmedatum ab dem 01.01.2021 Ausnahmen?". Ist eine solche Messung bei Ihrer Anlage nicht installiert, wären wir gezwungen die erzeugte Energiemenge zu schätzen. Zudem fällt in diesem Fall gemäß § 61i EEG 2021 die EEG-Umlage auf Eigenversorgung in voller Höhe (100%) an. Im Rahmen des Neuanlagenprozesses werden Informationen zur EEG Umlagepflicht abgefragt.

Falls Sie bisher keine Information zur EEG Umlagepflicht abgeben konnten, verwenden Sie bitte den für Ihre Stromerzeugungsanlage vorgesehenen und zum Download angebotenen Fragebogen zur EEG–Umlageverpflichtung und senden diesen umgehend vollständig ausgefüllt und unterschrieben an:

energis-Netzgesellschaft mbH
Heinrich-Böcking-Straße 10-14
66121 Saarbrücken

... zum Fragebogen Neuanlage

Ja, hierbei ist zwischen EEG-Anlagen und Stromspeicher, die ausschließlich aus EEG-Anlagen geladen werden und KWKG-Anlagen, konventionellen Anlagen sowie Stromspeicher, die nicht ausschließlich aus EEG-Anlagen geladen werden, zu unterscheiden.

Für EEG-Anlagen und Stromspeicher, die ausschließlich aus EEG-Anlagen geladen werden, mit einer installierten Leistung von maximal 30 kW sind höchstens 30.000 kWh selbstverbrauchtem Strom pro Kalenderjahr von der Abgabe ausgenommen (sofern eine Personenidentität vorliegt). In der Regel bleibt damit PV-Strom vom Dach eines Einfamilienhauses, der vor Ort selbst verbraucht wird, auch nach dem EEG 2021 von der EEG-Umlage befreit.

Für KWKG-Anlagen, konventionellen Anlagen sowie Stromspeicher, die nicht ausschließlich aus EEG-Anlagen geladen werden, mit einer installierten Leistung von maximal 10 kW sind höchstens 10.000 kWh selbstverbrauchtem Strom pro Kalenderjahr von der Abgabe ausgenommen (sofern eine Personenidentität vorliegt).

Des Weiteren sind im Wesentlichen folgende Sonderfälle von der EEG-Umlagepflicht ausgenommen:

  • Kraftwerkseigenverbrauch, also wenn der Strom in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage im technischen Sinne zur Stromerzeugung verbraucht wird
  • Anlagen im Inselbetrieb, also Erzeugungsanlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sind

Weitere Informationen können Sie aus der Empfehlung 2014/31 –Einzelfragen zur Anwendung des § 61 EEG 2014 bei EE-Anlagen- der Clearingstelle EEG entnehmen.

Eine Eigenversorgung liegt nur vor, wenn Personenidentität zwischen dem Betreiber der Erzeugungsanlage und dem Nutzer des verbrauchten Stroms besteht und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird (§ 3 Nr. 19 EEG 2021).

Für die Feststellung der Personenidentität ist auch die Unterscheidung einer natürlichen (Privatperson) oder einer juristischen Person (z.B. Firma, Organisation) zu berücksichtigen (Wenn z.B. die Max Mustermann GbR die Erzeugungsanlage betreibt, aber Max Mustermann als Person den Strom verwendet, liegt keine Eigenversorgung vor).

Eigenversorgung wird aber vermutet, wenn der Betreiber der Erzeugungsanlage im versorgten Objekt wohnt und ein Familienangehöriger oder Lebenspartner des Anlagenbetreibers der Nutzer ist.

Wenn Sie die Erzeugungsanlage zur (zumindest teilweisen) Versorgung Dritter betreiben, sind Sie als Betreiber der Erzeugungsanlage verpflichtet, die EEG-Umlage an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu melden und abzuführen. Zur Abwicklung setzen Sie sich bitte selbstständig mit dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber Amprion GmbH in Verbindung.

Gemäß § 61j EEG 2021 hat der jeweilige Netzbetreiber (energis-Netzgesellschaft mbH) die Verpflichtung, die anfallende EEG-Umlage bei der Eigenversorgung (Voraussetzung Personenidentität) zu erheben und an den Übertragungsnetzbetreiber weiterzuleiten.

Wenn Sie die Erzeugungsanlage zur (zumindest teilweisen) Versorgung Dritter betreiben, sind Sie als Betreiber der Erzeugungsanlage verpflichtet, die EEG-Umlage an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu melden und abzuführen. Zur Abwicklung setzen Sie sich bitte selbstständig mit dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber Amprion GmbH in Verbindung.

Hierbei ist zwischen Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.08.2014 und bestehende Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.08.2014 und vor dem 01.01.2021 zu unterscheiden.

Wenn Ihre Anlage bereits vor dem 01. August 2014 in Eigenerzeugung (Voraussetzung Personenidentität) betrieben wurde, besteht grundsätzlich nach § 61e und § 61f EEG 2021 ein Bestandsschutz zur Erhebung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung. Es sei denn, es ergaben sich bei ihrer Anlage nach dem 31. Juli 2014 Änderungen (z.B. in den Mess-/Abrechnungskonzepten, Erweiterungen der Anlage, Umstellung von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung, Änderungen des Anlagenbetreibers).

Wenn Sie eine Anlage mit Inbetriebnahme ab 01.08.2014 und vor dem 01.01.2021 in Eigenerzeugung betreiben, sind Sie bereits anteilig an der EEG-Umlage beteiligt.

Für EEG-Anlagen und Stromspeicher, die ausschließlich aus EEG-Anlagen geladen werden ändern sich ab 01.01.2021 die Umlageprivilegierungstatbestände. Für diese Anlagen, mit einer installierten Leistung von maximal 30 kW sind höchstens 30.000 kWh selbstverbrauchtem Strom pro Kalenderjahr von der Abgabe ausgenommen (sofern eine Personenidentität vorliegt). Diese Regelungen gelten auch für Anlagen, die das Förderende erreicht haben. Diese Regelung gilt erstmalig für die Abrechnung der EEG Umlage des Jahres 2021 und ist nicht rückwirkend anzuwenden.

Für KWKG-Anlagen, konventionellen Anlagen sowie Stromspeicher, die nicht ausschließlich aus EEG-Anlagen geladen werden, gelten die bisherigen Regelungen weiterhin. Mit einer installierten Leistung von maximal 10 kW sind höchstens 10.000 kWh selbstverbrauchtem Strom pro Kalenderjahr von der Abgabe ausgenommen (sofern eine Personenidentität vorliegt).

Sollte bei Ihnen eines der aufgeführten Kriterien zutreffen, bitten wir Sie, sich unverzüglich an uns zur Abklärung einer ggf. bestehenden EEG-Umlageverpflichtung zu wenden. Bitte verwenden Sie dazu den beigefügten Fragebogen zur EEG–Umlageverpflichtung und senden ihn umgehend vollständig ausgefüllt und unterschrieben an:

energis-Netzgesellschaft mbH
Heinrich-Böcking-Straße 10-14
66121 Saarbrücken

Anlagen, die in Volleinspeisung betrieben werden und somit keinen Eigenverbrauch haben, sind grundsätzlich nicht von der Erhebung der EEG-Umlage auf Eigenerzeugung/Eigenverbrauch betroffen.

... zum Fragebogen Eigenversorgung Bestandsanlage

... zum Fragebogen KWKG Erzeugungsanlage

Ab dem 01.01.2018 führt eine Erneuerung oder Ersetzung ohne Leistungserhöhung gemäß § 61g EEG 2021 zu einer EEG-Umlagepflicht in Höhe von 20%. Im Falle einer Leistungserhöhung wird die Bestandsanlage EEG-umlagepflichtig. Die Inanspruchnahme der verminderten EEG-Umlage ist bei Einhaltung der Voraussetzungen des § 61 EEG 2021 möglich.

Gemäß des Leitfadens der Bundesnetzagentur zur Eigenversorgung ist ein Wechsel der Person des Eigenerzeugers mit den Bestandsschutzanforderungen nach § 61e und § 61f EEG 2021 nicht vereinbar. Ein solcher Wechsel der Person liegt sowohl bei der juristischen als auch bei natürlichen Personen immer dann vor, wenn vor dem 01.08.2014 eine andere Person die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betrieben hat als nach dem 01.08.2014.

Mit dem EEG 2021 wurde zudem geklärt, dass weiterhin ein Bestandsschutz vorliegt, wenn es sich bei dem neuen Betreiber um den Erben des ursprünglichen Betreibers handelt (§ 61h EEG 2021).

Um feststellen zu können, ob Sie für Ihre Anlage grundsätzlich EEG-umlagepflichtig sind und um ermitteln zu können, wer für die Abwicklung der Umlage zuständig ist, benötigen wir als Ihr Netzbetreiber noch weitere Informationen von Ihnen.

Bei einem Betreiberwechsel werden noch weitere Angaben benötigt, die Angaben zur EEG-Umlage sind nur ein Teil davon.

Unter dem Link www.energis-netzgesellschaft.de/index.php finden Sie den Vordruck, den Sie uns bitte vollständig ausgefüllt zurücksenden.

Meldepflichten

Grundsätzlich ist jeder Anlagenbetreiber meldepflichtig, sofern die erforderlichen Daten nicht beim Netzbetreiber bekannt sind.

Darüber hinaus müssen jährlich die umlagepflichtigen Strommengen ermittelt werden. Bei fernauslesbaren Zählern (registrierende Lastgangmessung – RLM) greifen wir auf diese Daten zu – eine zusätzliche Meldung von Ihnen ist in der Regel nicht erforderlich. Bei Arbeitsmessungen, die jährlich abgelesen werden, teilen Sie uns bitte bis zum 28.02. des Folgejahres die Zählerstände zum Jahresende mit.

Wir können nur eine ggf. bestehende EEG Umlageverpflichtung gegenüber uns als Anschlussnetzbetreiber energis-Netzgesellschaft klären.

Ob Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur oder dem Übertragungsnetzbetreiber Amprion (Bundesland Saarland) müssen Sie in eigener Verantwortung prüfen und diese erfüllen.

Sofern Sie uns keine Zählerstände bis zum 28.02. des Folgejahres mitteilen, wären wir gezwungen die selbst verbrauchte Energiemenge zu schätzen. Zudem fällt in diesem Fall gemäß § 61i EEG 2021 die EEG-Umlage auf Eigenversorgung in voller Höhe (100%) an.