Betreiber von neuen EEG- und KWKG-Anlagen mit Eigenversorgung müssen sich anteilig an der EEG-Umlage beteiligen (§61 EEG 2021). Die EEG-Umlage, die Sie an uns entrichten müssen, ermitteln wir aus den Zählerständen zum Jahresende und verrechnen diese – sofern möglich – mit der Einspeisevergütung. Die EEG-Umlage führen wir anschließend an den Übertragungsnetzbetreiber ab. Damit die Höhe der EEG-Umlagepflicht bestimmt werden kann, ist eine geeichte Messung der erzeugten Energiemenge erforderlich. Neben dem Einspeisezähler ist folglich ein zusätzlicher Generatorzähler notwendig. Beachten Sie hierzu die Informationen unter "Gibt es auch bei Neuanlagen mit Inbetriebnahmedatum ab dem 01.01.2021 Ausnahmen?". Ist eine solche Messung bei Ihrer Anlage nicht installiert, wären wir gezwungen die erzeugte Energiemenge zu schätzen. Zudem fällt in diesem Fall gemäß § 61i EEG 2021 die EEG-Umlage auf Eigenversorgung in voller Höhe (100%) an. Im Rahmen des Neuanlagenprozesses werden Informationen zur EEG Umlagepflicht abgefragt.
Falls Sie bisher keine Information zur EEG Umlagepflicht abgeben konnten, verwenden Sie bitte den für Ihre Stromerzeugungsanlage vorgesehenen und zum Download angebotenen Fragebogen zur EEG–Umlageverpflichtung und senden diesen umgehend vollständig ausgefüllt und unterschrieben an:
energis-Netzgesellschaft mbH
Heinrich-Böcking-Straße 10-14
66121 Saarbrücken
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