Direktvermarktung

Das Erneuerbare-Energie-Gesetz sieht seit dem 01. August 2014 folgende Neuerungen bei der Direktvermarktung vor:

  • Verpflichtende Direktvermarktung für alle Neuanlagen über 500 kW ab Inbetriebnahme. Ab 01.01.2016 müssen alle Neuanlagen über 100 kW direkt vermarkten.
  • Die bisherige Managementprämie wird in den Vergütungssätzen mit eingepreist.
  • § 38 ermöglicht die "Einspeisevergütung in Ausnahmefällen", wenn die Direktvermarktung in ausnahmsweise vorübergehend nicht möglich ist.
  • Das Grünstromprivileg entfällt.
  • Ab 01.04.2015 ist eine Fernsteuerung auch für Bestandsanlagen vom Direktvermarkter/Stromhändler gesetzlich vorgeschrieben!

Der Einbau der Fernsteuerung ist vom Direktvermarkter oder Anlagenbetreiber für jede Anlage mit dem nachfolgenden Formular zu bestätigen:

Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular an stromeinspeisung@energis-netzgsellschaft.de

Das Formular ersetzt nicht die vorgeschriebene Kommunikation über EDIFACT. Diese ist weiterhin vom Direktvermarkter/Stromhändler durchzuführen.

Wichtige Auszüge aus dem EEG 2014

Anlagenbetreiber können vom Netzbetreiber für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, den sie ... direkt vermarkten und der tatsächlich eingespeist sowie von einem Dritten abgenommen worden ist, vom Netzbetreiber eine Marktprämie verlangen (§ 31 Abs.1).

Der Anspruch auf Zahlung der Marktprämie besteht nur, wenn für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt in Anspruch genommen wird (§ 35 Abs. 1) und der Strom in einer Anlage produziert wird, welche fernsteuerbar ist (§ 35 Abs. 2) und der Strom in einen Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in welchem ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas, der direkt vermarktet wird oder Strom, dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht vom Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist (§ 35 Abs. 3).