Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG

Der Hintergrund

Unsere Verteilnetze sind mit einer wachsenden Herausforderung konfrontiert, die sich zum einen durch den Ausbau einer dezentralen Stromerzeugung aus Quellen erneuerbarer Energien ergibt. Hinzu kommt eine wachsende Anzahl elektrischer Verbraucher wie Wärmepumpen oder E-Autos, die unsere Netze über kurz oder lang an ihre Kapazitätsgrenze führen werden. Ohne Ausbau, ohne eine parallel stattfindende Ertüchtigung, ohne "Smartifizierung", den Umbau über die Digitalisierung hin zu intelligenten Netzen, drohen eine Zunahme lokaler Engpässe sowie Überlastungen der Verteilnetze in der Niederspannung. Die Netze für die Energiewende fit zu machen, ist extrem teuer und braucht Zeit. Längst ist eine Art Wettlauf zwischen den wachsenden Anforderungen durch die Elektrifizierung, etwa des Verkehrs oder Immobiliensektors, und der Ertüchtigung der Stromnetze entbrannt. Die Regelungen der BNetzA definieren nun zunächst den immens wichtigen verbindlichen Rahmen der aktuell dringend erforderlichen netzdienlichen Eingriffe durch Netzbetreiber. Letztere können jetzt ihre Netze mit der nötigen Planungssicherheit im Sinne der Energiewende weiterentwickeln.

"Dimmen" statt abschalten

Greift ein Netzbetreiber netzdienlich in steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie nicht öffentliche Wallboxen oder Wärmepumpen, elektrische Speicher oder Kälteanlagen ein, muss für den Endverbraucher immer eine auf 4,2 kW definierte Mindestleistung verbleiben. Er darf also lediglich dimmen und nicht komplett abschalten. Demnach können Wärmepumpen ohne Unterbrechung weiter betrieben und Elektroautos weiterhin geladen werden. Nur eben nicht mit der vollen Leistung. Die definierte Leistungsuntergrenze trägt auch dafür Sorge, dass Verbraucher nicht Gefahr laufen, dass eine ihrer Anlagen aufgrund einer zu geringen Leistung zu Schaden kommt. In einem früheren Entwurf betrug jene zu garantierende Mindestleistung lediglich 3,7 kW. Dass diese aus Verbrauchersicht bedeutende Anhebung der Untergrenze auf 4,2 kW zustande kam, geht auf die "Konsultationsphase" der BNetzA zurück. Darin hat die Regulierungsbehörde Interessengruppen wie Branchen- oder Industrie-Verbänden die Möglichkeit eröffnet, konstruktive Vorschläge im Sinne der Sache in den Novellierungsprozess miteinzubringen. Im Nachhinein dient diese Konsultationsphase sicherlich als eine weitere Erklärung für die Ausgewogenheit, den Zuspruch und die breite Akzeptanz der neuen Regelung in der Praxis.

Positiver Charakter des § 14a

Der positive Charakter der Regelung im Sinne der Energiewende, im Sinne von Klimaneutralität will verhindern, dass Netzbetreiber die Installation von Wallboxen oder Wärmepumpen mit der Begründung einer Überlastung ihres Netzes generell ablehnen können. Für Verbraucher kommt diese Zielsetzung selbst in Gebieten mit hoher Netzauslastung einer Anschlussgarantie gleich. Ferner profitieren sie in Fällen von Eingriffen durch Netzbetreiber von reduzierten Netzentgelten bzw. niedrigeren Stromrechnungen. Eingriffe jedoch werden laut BNetzA-Präsident Klaus Müller die absolute Ausnahme bleiben. Zudem sollen Verbraucher davon – Stichwort Komforteinbußen – so gut wie gar nichts mitbekommen. Positive Resonanz der Stromwirtschaft.

Drei Module finanzieller Anreize

Im Unterschied zu einer Vergütung, die dem Endverbraucher bei jedem netzdienlichen Einsatz seiner steuerbaren Verbrauchseinrichtung zugutekommt, hat die BNetzA hier die bestehende Struktur der Netzentgeltreduktion erweitert. Diese garantiert dem Verbraucher in jedem Fall eine Entlastung für die Bereitstellung einer prinzipiellen Steuerbarkeit seiner Anlage. Hierzu hat die BNetzA die Rahmenbedingungen für eine Reduzierung der Netzentgelte in drei Varianten (Modulen) festgelegt:

  • Modul 1 - ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt;
  • Modul 2 - eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises (beide gelten bereits seit dem 1. Januar) und mit
  • Modul 3 – erstmals ein variables Netzentgelt auf Basis eines pauschalen Rabatts in Kombination mit einer zeitvariablen Entlastungskomponente (gilt erst ab April 2025).

Nach Einschätzung der BNetzA beträgt das Einsparpotenzial pro Verbraucher in Summe je nach Netzgebiet und Modul "zwischen 110 und 190 Euro im Jahr".